Satzung
des "Autismus Deutschland, Vereinigung zur Förderung von Menschen mit Autismus, Landesverband Berlin e.V."
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen
Autismus Deutschland
Vereinigung zur Förderung von Menschen mit Autismus
Landesverband Berlin e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Der Verein ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins:
- Die Öffentlichkeit über die Situation der Menschen mit Autismus aufzuklären,
- die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden zu Hilfs- und Fördermaßnahmen für die betreffenden Menschen mit Autismus zu bewegen,
- durch Austausch und Weitergabe von Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen den Vereinsmitgliedern und interessierten Personen Informationsmaterial für die Betreuung von Menschen mit Autismus zu vermitteln,
- Fördermaßnahmen für Kinder mit Autismus im vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bereich in die Wege zu leiten, zu unterstützen, sowie Einrichtungen zu unterhalten,
- Fördermaßnahmen für Menschen mit Autismus im Erwachsenenalter wie Wohneinrichtungen, Heime sowie Arbeitsmöglichkeiten integrativer Arbeit in die Wege zu leiten, zu unterstützen sowie Einrichtungen solcher Art zu unterhalten,
- der Verein kann kooperatives Mitglied anderer Vereine sein, die Vereinsziele können auch in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen erreicht werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut Beschluss der Mitgliederversammlung zu zahlenden Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und Email-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren). Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungs-beschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber Mitgliedern hiervon unberührt.
§ 5 Beiträge (Mitgliedspflichten)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§10). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein(e) Vorsitzende(r)
- ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- ein(e) Schatzmeister(in)
- bis zu zwei Beisitzer(innen)
Der/die Vorsitzende ist zugleich Schriftführer(in). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist der Schatzmeister allein, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils nur mit einem anderen Vorstandsmitglied zusammen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens 3 Geschäftsjahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Bestellung des Vorstandes ist mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Vereins jederzeit widerruflich.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale T.tigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
- Verhandlungen mit Dienststellen des Senats von Berlin, den Bezirksämtern von Berlin, sonstigen Sozialeinrichtungen, Behörden und Krankenkassen über den Erhalt von Zuwendungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu führen, die dem Verein zufließen,
- Anstellungsverträge mit den Mitarbeitern des Vereins abzuschließen, zu ändern und zu beenden,
- Miet- und sonstige Verträge, die dem Zweck des Vereins dienen, abzuschließen, abzuändern und zu beenden,
- Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen.
- Vorstandssitzungen finden regelmäßig nach dem jeweiligen Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch das Verschicken schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen und Beifügung der Tagesordnung. Der nächste Termin einer Vorstandssitzung kann in einer Vorstandssitzung festgelegt werden.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären. §10 gilt entsprechend.
- Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Besonderer Vertreter
- Der Vorstand darf einen Gesch.ftsführer als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB bestellen.
- Die Rechte und Pflichten dieses Gesch.ftsführers als besonderer Vertreter ergeben sich aus dem Gesetz, dem Gesch.ftsführerdienstvertrag einschließlich ergänzender Vereinbarungen, dieser Satzung sowie den Beschlüssen und den darauf fußenden Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben des Gesch.ftsführers als besonderer Vertreter gehören die Aufgaben eines Verwaltungs- und Personalleiters, insbesondere:
- Verhandlungen mit Dienststellen des Senats von Berlin, den Bezirksämtern von Berlin, sonstigen Sozialeinrichtungen, Behörden und Krankenkassen über den Erhalt von Zuwendungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu führen, die dem Verein zufließen;
- Anstellungsverträge mit den Mitarbeitern des Vereins abzuschließen, zu ändern und zu beenden;
- Miet- und sonstige Verträge, die dem Zweck des Vereins dienen, abzuschließen; zu ändern und zu beenden;
- die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen.
- Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Ohne eine solche Zustimmung gilt die Gesch.ftsführungsbefugnis insbesondere nicht für:
- die Aufstellung des Jahresabschlusses;
- den Erwerb, die Veräußerung, die Verpachtung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- die Verpachtung und sonstige Überlassung von Betrieben, Betriebsteilen und Betriebsstätten des Vereins sowie Pachtung und sonstige Übernahme von fremden Betrieben, Betriebsteilen und Betriebsstätten;
- die Vornahme von außergewöhnlichen Rechtsgeschäften und von Spekulationsgeschäften aller Art;
- die Aufnahme von Fremdkapital (in Form von Darlehen, Krediten und Anleihen);
- die Gewährung von Darlehen und Krediten (z.B. Personalkredite), die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen sowie die Abgabe von Garantieerklärungen;
- die Verpfändung von Rechten und beweglichen Sachen;
- den Abschluss, die Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Geld- und Finanzierungsinstituten, insbesondere für wesentliche Änderungen von Kontokorrent-Kreditlinien;
- alle (Rechts)-geschäfte, welche der Vorstand durch Beschluss für zustimmungsbedürftig erklärt.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch die/den Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem andern Vereinsorgan übertragen wurden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Vorstand sowie den Kassenprüfer zu wählen;
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen;
- die Jahresabrechnung und die Jahresberichte des Vorstandes entgegen zu nehmen und zu beraten;
- den Vorstand zu entlasten;
- über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen;
- Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (Anmerkung: d.h. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten im Ergebnis als Nein-Stimmen). Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
§ 9 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt ein Jahr und endet mit dem Tag, an dem die Wahl eines neuen Kassenprüfers erfolgt ist.
- Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerliche korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte(r) des Vereins sein.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn der Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus der Kassenprüfung ergibt.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliedersammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
autismus Deutschland e.V. Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. - Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung gilt ab dem 21.05.2019